Unsere AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOCO GmbH

Für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen an Verbraucher gelten unsere nachfolgenden Vertragsbedingungen. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.


§ 1 Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollte eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgen, dann kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande.

Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Lieferbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnen. Die Inhalte unserer Produktprospekte sind keine verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware, die Preisangaben der Preislisten sind freibleibend.


§ 2 Lieferung, Gefahrübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Eindhoven. Wir versenden die Ware auf Verlangen des Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Lieferung „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Versicherungskosten.


§ 3 Lieferfristen, Lieferhindernisse

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so bezeichnet wurde. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.


§ 4 Rücktrittsrechte

In den Fällen höherer Gewalt und Abschluss eines rechtzeitigen kongruenten Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.


§ 5 Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten brutto ab Werk Eindhoven ausschließlich Fracht.

Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben wie Montage, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware zusätzlich die Kosten für die vereinbarten Leistungen.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren.

Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbaren als kalendarische Leistungszeit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Verpflichtung zur Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Einrede des Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB oder die Einrede des § 320 BGB in Bezug auf die von uns gelieferten Waren oder die von uns erbrachten Dienstleistungen zu erheben . Etwas anderes gilt nur, wenn die Gegenrechte des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.


§ 6 Liefer- und Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten bei Montage

Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und Vorarbeiten, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und Leistungen am Ort des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere Lieferungen und Leistungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits und des Montagepersonals zu tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.


§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, verliert der Auftraggeber sämtliche Rechte, die in mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen.

Ist die Ware mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu, es sei denn, die Nacherfüllung ist dem Auftraggeber unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu. Für Schadensersatzansprüche gelten die in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.

Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Auftraggeber unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber darzulegen.

Soweit wir unsere Ware nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers besonders anfertigen, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware nur aus wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurden, übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt § 651 BGB.


§ 8 Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen

In allen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten heraus zu verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.


§ 10 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren in 2 Jahren.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Auftraggebers, ist Augsburg. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist örtlich ausschließlich Zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Augsburg. Wir haben jedoch auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Augsburg, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der EuGVVO zuständig ist.

 
 
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